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Arbeitsweisungen

Eine Arbeitsweisung kann als einzelne Weisung oder auch zusätzlich zu einer weiteren Weisung (z.B. einer Betreuungsweisung) vom Amtsgericht auferlegt werden.

 

Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Geldbuße im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens (z.B. aufgrund von unentschuldigten Schulfehlzeiten) nicht bezahlen, kann anstelle der Geldbuße eine Arbeitsweisung auferlegt werden.

 

Im Rahmen eines „Diversionsangebotes“ der Staatsanwaltschaft kann die betreute Arbeitsweisung angeboten werden, um von einer weiteren Strafverfolgung nach einer Straftat abzusehen.

 

Die Jugendhilfe Helmstedt e V. vermittelt und überwacht den Arbeitseinsatz bei einer gemeinnützigen Einrichtung (Tierheim, Sportverein, Altenheim, Kindergarten, etc.) und ist jederzeit Ansprechpartner bei Problemen.

 

Die rechtlichen Grundlagen richten sich nach §§ 10, 15, 45, 47 JGG u. § 98 OWiG.

Arbeitsweisung